Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung

Diese Bedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verleiher nachfolgend iConnex und dem Entleiher (Auftraggeber) nachfolgend AG genannt unter Ausschluss entgegenstehender anderer Geschäftsbedingungen.

Die Übertragung und Einweisung in die Arbeit, für die unsere MA entliehen sind, obliegt dem AG. Er hat gegenüber dem MA Weisungsbefugnis, ihn zu beaufsichtigen und seine Arbeit zu überwachen. Eine vertragl. Beziehung zwischen dem MA und dem AG wird hierdurch nicht begründet. Verbotswiedrige Abwerbung (§1UWG, §826BGB) verpflichten zum Schadensersatz. Eine Überlassung an Dritte soll nicht erfolgen.

Die iConnex ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
Der AG bestätigt gegenüber der iConnex, dass die namentlich genannten Mitarbeiter in den zurückliegenden sechs Monaten vor deren Einsatzbeginn weder innerhalb seines Unternehmens noch in einem mit ihm nach § 18 Aktiengesetz (AktG) rechtlich verbundenen Unternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt waren.
Sollte festgestellt werden, dass zwischen AG bzw. einem mit ihm nach § 18 AktG rechtlich verbundenen Unternehmen und einem Mitarbeiter tatsächlich ein Arbeitsverhältnis innerhalb der oben genannten 6-Monatsfrist bestanden hatte, ist der AG verpflichtet, unverzüglich die iConnex zu informieren. In diesen Fällen stellt der AG alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer schriftlich zur Verfügung. Unabdingbare rechtliche Grundlage für die Offenlegung dieser Daten sind die § 8 und § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG.

Der AG verpflichtet sich, iConnex unverzüglich eine Mitteilung darüber zu machen, wenn einer der einzusetzenden Mitarbeiter in den letzten 3 Monaten vor der Überlassung über einen anderen Personaldienstleister beim Kunden im Rahmen der AÜ tätig war.

Die Mitarbeiter dürfen nur die im Rahmen des zugrunde liegenden Überlassungsvertrages spezifizierten Tätigkeiten ausführen, die ihren Berufsbildern, Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Sie dürfen nur solche Geräte, Maschinen und Werkzeuge vom AG zur Verfügung gestellt bekommen, verwenden und bedienen, die zur Ausübung der vereinbarten Tätigkeiten erforderlich und zugelassen sind.
Der Einsatzort richtet sich nach den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages. Andere Einsätze insbesondere Auslandseinsätze oder im weiteren Genehmigungspflichtige oder Anzeigepflichtige Einsätze bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der iConnex sowie einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Die am Einsatzort gegebenenfalls notwendigen behördlichen und anderen Genehmigungen sowie Zustimmungen hat der AG vor Arbeitsaufnahme beizubringen.
Der AG sichert die Einhaltung der Einschränkungen der Überlassung in das Bauhauptgewerbe gemäß § 1 b AÜG zu. Zusätzlich wird auf die Bestimmungen der Baubetriebeverordnung hingewiesen.

Es sind in der Zeitarbeitsbranche Branchen Zuschlagstarifverträge (TV BZ) vereinbart. Diese sind, wenn vorhanden, auf Grundlage der jeweiligen Branche des Einsatzbetriebes (AG) anzuwenden.

Wenn der Einsatzbetrieb des AG, in den der Zeitarbeitnehmer überlassen wird, bei Abschluss des Überlassungsvertrages nicht in den Anwendungsbereich eines TV BZ fällt, so ist es trotzdem möglich, dass durch zukünftige Änderungen ein TV BZ anwendbar ist. Für diesen Fall sind beide Parteien dazu verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, damit die zukünftige Anwendung des entsprechenden TV BZ gewährleistet ist.
War der zu überlassende Zeitarbeitnehmer in den letzten drei Monaten vor dem tatsächlichen oder geplanten Überlassungsbeginn im Einsatzbetrieb des AG aufgrund der Überlassung durch einen anderen Personaldienstleister tätig, wird der Kunde dies der iConnex unverzüglich mitteilen. Ergeben sich aus dieser Tatsache geänderte tarifliche Ansprüche sind die Entgelte neu zu verhandeln.
Bei falschen Angaben im Überlassungsvertrag betreffend der Anwendung der TV BZ haftet der AG. Bei Anwendbarkeit eines TV BZ kommt es in der Regel zu einer Tarifanpassung in mehreren Stufen bis zu einer möglicherweise geltend gemachten Deckelung der Branchenzuschläge auf Basis des Referenzentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Preisstaffelung im Überlassungsvertrag.

Die Überlassungsdauer für Mitarbeiter beträgt mindestens einen Tag (7 Stunden). Der Leiharbeitnehmer darf nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben AG überlassen werden. Der Zeitraum voriger Überlassungen durch iConnex oder einen anderen Personaldienstleister ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als 3 Monate Unterbrechung liegen. Als Unterbrechung gilt nur die Beendigung des Einsatzes. Sind keine anderen, spezifischen Fristen für die Abmeldung der überlassenen Mitarbeiter, individuell vereinbart wurden, gilt eine Abmeldefrist von 5 Werktagen.

Auf die Stundensätze sind folgende Zuschläge zu berechnen:
Mehrarbeit ab der 41. Stunde 25%
Nachtschicht (22.00 - 6.00 Uhr) 25%
Spätschicht (14.00-22.00 Uhr) 25%
Samstagsarbeit 25%
Sonntagsarbeit 100%
Feiertagsarbeit 150%

Das Arbeitsentgelt entspricht dem Stand der jeweiligen gesetzlichen und tariflichen Lohn- und Lohnnebenkosten zur Zeit des Vertragsabschlusses. Für den Fall, dass nach Abschluss dieses Vertrages gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen zur Vergütung bzw. Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern (Tarifänderungen/– Erhöhungen, „Equal Pay“ oder „Branchenzuschläge“) mit Wirkung für die Laufzeit dieses Vertrages eintreten sollten, werden die Parteien hinsichtlich
der in diesem Vertrag geregelten Vergütung gemeinsam erörtern, ob ein gesetzlicher zwingender Anpassungsbedarf besteht und ggf. einvernehmlich etwaige erforderliche Anpassungen vereinbaren. Der Verleiher ist berechtigt, eine angemessene Anpassung der Verrechnungssätze zu verlangen, sofern eine Neuermittlung des Vergleichsentgelts infolge einer Lohnanpassung des vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs oder eine Änderung des Stellenprofils des Mitarbeiters dies erfordern.
Die Preisanpassung tritt spätestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Ankündigung der Preiserhöhung in Kraft. Im Falle der gesetzlich notwendigen Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes tritt die Preisanpassung unmittelbar mit Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Kraft.

Der AG ist verpflichtet, die Mitarbeiter in die Tätigkeit einzuweisen, sie während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der AG hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden. Der AG darf den Mitarbeiter nicht über die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeiten (Arbeitszeitgesetz) hinaus beschäftigen. Liegt dem AG eine Ausnahmegenehmigung bzgl. des Arbeitszeitgesetzes vor, so ist diese der iConnex unaufgefordert in Kopie auszuhändigen.
Der AG hat darüber hinaus den Mitarbeiter vor der Arbeitsaufnahme auf die spezifischen Gefahrenquellen des Tätigkeitsortes für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, hinzuweisen. Er unterrichtet den Mitarbeiter zugleich über die Maßnahmen und Einrichtungen, die zur Abwendung dieser Gefahren dienen.
Dem AG obliegt vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführung sowie die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften. Schutzausrüstungen, die über Sicherheitsschuhe hinausgehen, werden vom AG gestellt. Arbeiten, bei denen die Mitarbeiter unmittelbar mit gesundheitsgefährdenden
Arbeitsstoffen in Berührung kommen, sind mit der iConnex vorher abzustimmen. Vor der Arbeitsaufnahme ist insbesondere in diesen Fällen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durch den AG auf dessen Kosten zu veranlassen, es sei denn, es wurde etwas anderes individuell vereinbart.

Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der AG geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.

Der iConnex ist jederzeit der Zugang zum Tätigkeitsbereich seiner Mitarbeiter zu gestatten. Beim Einsatz des überlassenen Mitarbeiters in einer Vertrauensstellung sowie mit Zugang zu Geld und Wertsachen ist vorher eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Ohne diese ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darf der Mitarbeiter weder mit der Beförderung, noch mit dem Umgang oder Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden. Zahlungen, die der AG gegenüber dem überlassenen Mitarbeiter vornimmt, geschehen auf sein Risiko und können der iConnex nicht entgegengehalten werden.
Der AG ist verpflichtet, der iConnex unverzüglich - ggf. auch fernmündlich - über stattfindende oder bevorstehende Arbeitskampfmaßnahmen im Einsatzbetrieb zu informieren.
Der AG ist verpflichtet, die iConnex unverzüglich zu informieren, wenn er Leistungen gegenüber den Mitarbeitern der iConnex erbringt, die lohnsteuerrechtlich oder sozialversicherungsrechtlich relevant sind. In diesem Fall ist der AG ferner dazu verpflichtet, Art und Höhe der Leistungen bezogen auf den jeweiligen Mitarbeiter bis zum 05. des Folgemonats der Leistung vollständig anzugeben, so dass die iConnex dies bei der Entgeltabrechnung berücksichtigen kann.

Der iConnex verpflichtet sich auf Verlangen des AG zur Vorlage von Qualifikationsnachweisen bezüglich des namentlich genannten Mitarbeiters (z.B. Gesellenbrief,Facharbeiterbrief, Führerschein).
Die dem AG zur Verfügung gestellten Mitarbeiter werden entsprechend dem Anforderungsprofil und der vom AG beschriebenen Tätigkeit ausgewählt. Sollte sich im Ausnahmefall herausstellen, dass ein überlassener Mitarbeiter für die vorgesehenen Arbeiten nicht geeignet ist, so kann der AG innerhalb der ersten 4 Stunden ohne Berechnung dieser Arbeitszeit verlangen, dass der ungeeignete Mitarbeiter durch einen geeigneten ersetzt wird.
Die Leistungspflicht der iConnex ist auf den namentlich genannten Mitarbeiter beschränkt. Ist dieser Mitarbeiter an der Ausübung seiner Arbeit gehindert, ohne dass die iConnex dies zu vertreten hat (z.B. durch Krankheit oder Unfall), so wird die iConnex für die Dauer des Hindernisses von seiner Leistungspflicht frei.
Nimmt der Mitarbeiter ohne Verschulden der iConnex seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, ist die iConnex bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich, kann die iConnex vom Vertrag zurücktreten.

Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs der iConnex liegende und von diesem nicht zu vertretene Ereignisse wie höhere Gewalt,Verkehrsstörungen, Arbeitskämpfe (Streik oder Aussperrung) entbinden die iConnex für die Dauer des Ereignisses von seinen termingebundenen Dienstleistungsverpflichtungen. Dauert das Ereignis länger als sechs Wochen oder wird die von der iConnex zu erbringende Leistung infolge des Ereignisses unmöglich, ist sowohl der AG als auch die iConnex, den Vertrag fristlos zu kündigen. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht in diesen Fällen nicht.

Die iConnex verpflichtet seine Mitarbeiter auf die Einhaltung der bei dem AG geltenden Arbeitsordnung sowie zur Verschwiegenheit wie gegenüber einem Arbeitgeber.
Der AG kann den Mitarbeiter während des Arbeitseinsatzes von dem zugewiesenen Arbeitsplatz verweisen und geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der gemäß § 626 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.

Personalübernahme / Vermittlungshonorar auch nach vorheriger Überlassung:
Übernahme bis zum 3. Monat Vermittlungsprovision beträgt das 200 - fache des Stundenverrechnungssatzes gem. AÜV
Übernahme bis zum 6. Monat Vermittlungsprovision beträgt das 150 - fache des Stundenverrechnungssatzes gem. AÜV
Übernahme bis zum 9. Monat Vermittlungsprovision beträgt das 100 - fache des Stundenverrechnungssatzes gem. AÜV
Übernahme bis zum 18. Monat Vermittlungsprovision beträgt das 75 - fache des Stundenverrechnungssatzes gem. AÜV
Übernahme nach dem 18. Monat keine Vermittlungsprovision

Der Entleiher ist damit einverstanden, dass nur max. 2 Leiharbeitnehmer / Monat übernommen werden dürfen.

Der AG ist verpflichtet, der iConnex unverzüglich mitzuteilen, wenn er einen Leiharbeitnehmer innerhalb der vorstehenden Fristen übernimmt. Der Anspruch ist mit Abschluss des Vertrages zwischen dem AG und dem übernommenen Zeitarbeitnehmer bzw. dem vermittelten Kandidaten fällig, spätestens jedoch mit der tatsächlichen Aufnahme seiner Tätigkeiten im Betrieb des Auftraggebers.

Der AG verpflichtet sich, weder allgemein noch einem Dritten gegenüber irgendwelche von iConnex übermittelten Daten, insbesondere Preise, Kenntnisse oder Erfahrungen („INFORMATIONEN“) schriftlich, mündlich oder auf anderem Weg weiterzugeben. Die besagte Verpflichtung gilt nicht für INFORMATIONEN, die nachweislich allgemein bekannt sind oder zu einem späteren Zeitpunkt allgemein bekannt werden, ohne die vorliegende Verpflichtung zu brechen, oder die dem AG nachweislich vor Erhalt der INFORMATIONEN oder zu einem späteren Zeitpunkt bereits bekannt waren, ohne gegen die vorliegende Vereinbarung zu verstoßen.
Alle Rechte (einschließlich gewerbliche Schutz- und Urheberrechte) bezüglich bekannt gegebener INFORMATIONEN bleiben Vorbehalten. Die Bekanntgabe ermächtigt den AG nicht, die INFORMATIONEN für andere Zwecke als die vereinbarten zu nutzen.

Die Geheimhaltung gilt auch für Daten, die unter das Datenschutzgesetz fallen. Die Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei und ihrer Mitarbeiter nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten und nutzen. Sie werden personenbezogene Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern, und darüber hinaus diese Daten weder aufzeichnen noch speichern noch vervielfältigen noch in irgendeiner Form nutzen oder verwerten oder ohne Zustimmung des berechtigten an Dritte weitergeben.
Die iConnex und der AG beachten das Bundesdatenschutzgesetz in seiner jeweiligen Fassung.

Die iConnex steht nur für die ordnungsgemäße Auswahl der von Ihm überlassenen Mitarbeiter ein, wobei die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.
Er haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit und nicht für Schäden die diese am Arbeitsgerät oder an der Ihnen übertragenen Arbeit verursachen. Ausdrücklich nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden, die im Betrieb des Versicherungsnehmers selbst verursacht werden.

Die iConnex haftet auch nicht für Schäden die durch die Arbeitnehmer lediglich bei Ausführung Ihrer Tätigkeit verursacht werden. Die Haftung der iConnex ist gänzlich ausgeschlossen wenn dem Mitarbeiter die Obhut für Geld, Wertpapiere oder sonstige Sachen übertragen wird.

Da überlassene Mitarbeiter von dem AG angeleitet und beaufsichtigt werden, ist die Haftung des PD für das Handeln, das Verhalten und die Arbeitsleistung der Mitarbeiter ausgeschlossen.
Bei Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines überlassenen Mitarbeiters kann die iConnex nicht haftbar gemacht werden.

Macht der AG Angaben betreffend der Anwendung und Berechnung von Branchenzuschlägen im Überlassungsvertrag nicht, unvollständig oder fehlerhaft oder teilt er Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und hat dies zur Folge, dass Zeitarbeitnehmer der iConnex wirtschaftlich benachteiligt werden.
Entsprechende Korrekturen wie Nachberechnungen und Nachzahlungen sind durch den AG zu übernehmen.

Alle Vertragsbestandteile - auch Nebenabreden - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesetzlichen Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im übrigen gleichwohl gültig. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommt.
Der AG kann eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen des PD nur geltend machen, wenn es sich bei den Forderungen um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
Gerichtstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der iConnex, soweit nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen ein anderer Gerichtsstand begründet ist.